Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesstatistikgesetz 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 163/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
2. Abschnitt
Aufgaben, Pflichten
Aufgaben
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Die Bundesanstalt nimmt im Auftrag des Bundes folgende Aufgaben wahr:
die Erstellung von Statistiken und insbesondere die Durchführung von statistischen Erhebungen, die gemäß § 4 angeordnet sind;die Erstellung von Statistiken und insbesondere die Durchführung von statistischen Erhebungen, die gemäß Paragraph 4, angeordnet sind;
die Wahrnehmung der Veröffentlichungspflichten gemäß der §§ 19 und 30;die Wahrnehmung der Veröffentlichungspflichten gemäß der Paragraphen 19 und 30;
die Besorgung der Aufgaben der Bundesstatistik, die auf Grund staatsvertraglicher Verpflichtungen die nationalen statistischen Einrichtungen der Vertragsparteien wahrzunehmen haben;
die Übermittlung der Ergebnisse von statistischen Erhebungen gemäß § 18;die Übermittlung der Ergebnisse von statistischen Erhebungen gemäß Paragraph 18,;
die klassifikatorische Zuordnung gemäß § 21;die klassifikatorische Zuordnung gemäß Paragraph 21,;
die Beratung gemäß § 13;die Beratung gemäß Paragraph 13,;
die Mitwirkung in den mit statistischen Angelegenheiten befassten Gremien und Einrichtungen der Europäischen Union und internationalen Organisationen im Auftrag und, soweit nach der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken nicht Weisungsfreiheit besteht, entsprechend den Weisungen des sachlich zuständigen Bundesministers, sofern nicht ein Vertreter des zuständigen Bundesministeriums die Aufgaben unmittelbar wahrnimmt; sind für eine bestimmte Angelegenheit mehrere Bundesminister zuständig, ist nach § 5 Abs. 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 vorzugehen;die Mitwirkung in den mit statistischen Angelegenheiten befassten Gremien und Einrichtungen der Europäischen Union und internationalen Organisationen im Auftrag und, soweit nach der Verordnung (EG) Nr. 223 aus 2009, über europäische Statistiken nicht Weisungsfreiheit besteht, entsprechend den Weisungen des sachlich zuständigen Bundesministers, sofern nicht ein Vertreter des zuständigen Bundesministeriums die Aufgaben unmittelbar wahrnimmt; sind für eine bestimmte Angelegenheit mehrere Bundesminister zuständig, ist nach Paragraph 5, Absatz 2, des Bundesministeriengesetzes 1986 vorzugehen;
die Bereitstellung der Sacherfordernisse und die Führung der Kanzleigeschäfte gemäß § 65 Abs. 1;die Bereitstellung der Sacherfordernisse und die Führung der Kanzleigeschäfte gemäß Paragraph 65, Absatz eins,;
die Wahrnehmung sonstiger durch Bundesgesetz übertragener Aufgaben;
der Betrieb des „Austrian Micro Data Center“ gemäß §§ 31 bis 31c;der Betrieb des „Austrian Micro Data Center“ gemäß Paragraphen 31 bis 31 c;
Hosting Provider für registerführende Stellen gemäß § 31d.Hosting Provider für registerführende Stellen gemäß Paragraph 31 d,
(2)Absatz 2,Die Bundesanstalt darf die Erstellung von Statistiken (§ 3 Z 6) und Supportleistungen Einrichtungen des Bundes und Dritten vertraglich gegen Entgelt anbieten und erbringen; gegenüber Dritten unter Beachtung der Begrenzung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 lit. b des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben sind die Datenschutz-Grundverordnung und das Datenschutzgesetz- DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, anzuwenden.Die Bundesanstalt darf die Erstellung von Statistiken (Paragraph 3, Ziffer 6,) und Supportleistungen Einrichtungen des Bundes und Dritten vertraglich gegen Entgelt anbieten und erbringen; gegenüber Dritten unter Beachtung der Begrenzung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben sind die Datenschutz-Grundverordnung und das Datenschutzgesetz- DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, anzuwenden. (3)Absatz 3,Die Bundesanstalt ist weiters zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Anstaltszweckes notwendig und nützlich erscheinen, so auch zur Gründung von Tochtergesellschaften und zum Erwerb von Beteiligungen.
(4)Absatz 4,Die Bundesanstalt darf eine Vereinbarung gemäß Abs. 2 nur eingehen, wenn hierdurch die zeit- und ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird.Die Bundesanstalt darf eine Vereinbarung gemäß Absatz 2, nur eingehen, wenn hierdurch die zeit- und ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Absatz eins, nicht beeinträchtigt wird.
(5)Absatz 5,Die in anderen Bundesgesetzen und Rechtsakten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 enthaltenen Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Statistik bleiben unberührt.Die in anderen Bundesgesetzen und Rechtsakten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, enthaltenen Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Statistik bleiben unberührt.
(6)Absatz 6,Die Tätigkeiten der Anstalt auf Grund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194.Die Tätigkeiten der Anstalt auf Grund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022
Dokumentnummer
NOR40239567