Rechtstracker.at

§ 30

Fassungen
01.01.2000 bis 31.12.2009 — BGBl. I Nr. 163/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 30 heute01.01.2010 § → § BGBl. I Nr. 125/2009
§ 3001.01.200031.12.2009 BGBl. I Nr. 163/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstatistikgesetz 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 163/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009danach: BGBl. I Nr. 125/2009

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Besondere Veröffentlichungspflichten

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Die Bundesanstalt hat neben der Veröffentlichung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, die Hauptergebnisse der Statistiken der Öffentlichkeit auch über das Internet bereitzustellen. Die Bereitstellung über das Internet hat unentgeltlich zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Darüber hinaus hat die Bundesanstalt die Detailergebnisse der Statistiken über eine geeignete elektronische Datenbank gegen Vereinbarung eines angemessenen Kostenersatzes der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
  3. Absatz 3,Die Bundesanstalt hat von den Ergebnissen der statistischen Erhebungen den zuständigen Bundesminister unverzüglich zu informieren und gleichzeitig für deren Veröffentlichung in geeigneter Weise zu sorgen.
  4. Absatz 4,Die Übermittlung von Ergebnissen statistischer Erhebungen gemäß Paragraph 18, an internationale Einrichtungen ist von der Bundesanstalt zu dokumentieren. Die Ergebnisse sind der Öffentlichkeit zum ehestmöglichen Zeitpunkt zugänglich zu machen.
  5. Absatz 5,Bei den Veröffentlichungen gemäß Absatz eins bis 4 ist Paragraph 19, Absatz 2 und 3 zu beachten.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2010

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR12067262

alte Dokumentnummer

N4199914597O