Rechtstracker.at

§ 30

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. I Nr. 125/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 30 heute01.01.2010 § → § BGBl. I Nr. 125/2009
§ 3001.01.200031.12.2009 BGBl. I Nr. 163/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesstatistikgesetz 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 125/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Besondere Veröffentlichungspflichten

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Die Bundesanstalt hat neben der Veröffentlichung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, die Hauptergebnisse der Statistiken der Öffentlichkeit auch über das Internet bereitzustellen. Die Bereitstellung über das Internet hat unentgeltlich zu erfolgen.
  2. Absatz eins a,Absatz eins, gilt – vorbehaltlich Paragraph 19, Absatz eins, – auch für Statistiken gemäß Paragraph 23, Absatz 2,, sofern der Auftraggeber binnen zwei Monaten nach Abschluss der Statistik die Veröffentlichung nicht selbst vornimmt.
  3. Absatz 2,Darüber hinaus hat die Bundesanstalt die Detailergebnisse der Statistiken über eine geeignete elektronische Datenbank gegen Vereinbarung eines angemessenen Kostenersatzes der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
  4. Absatz 3,Die Bundesanstalt hat von den Ergebnissen der statistischen Erhebungen den zuständigen Bundesminister unverzüglich zu informieren und gleichzeitig für deren Veröffentlichung in geeigneter Weise zu sorgen.
  5. Absatz 4,Die Übermittlung von Ergebnissen statistischer Erhebungen gemäß Paragraph 18, an internationale Einrichtungen ist von der Bundesanstalt zu dokumentieren. Die Ergebnisse sind der Öffentlichkeit zum ehestmöglichen Zeitpunkt zugänglich zu machen.
  6. Absatz 5,Bei den Veröffentlichungen gemäß Absatz eins bis 4 ist Paragraph 19, Absatz 2 und 3 zu beachten.

Im RIS seit

14.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR40112762