Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesstatistikgesetz 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Aufgaben des Statistikrates
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Der Statistikrat hat folgende Aufgaben:
Erstattung eines jährlichen Berichtes zur Einhaltung der Grundsätze gemäß § 24 durch die Bundesanstalt;Erstattung eines jährlichen Berichtes zur Einhaltung der Grundsätze gemäß Paragraph 24, durch die Bundesanstalt;
Abgabe von Empfehlungen:
zur Gestaltung von Verwaltungsdaten, damit diese auch für statistische Zwecke herangezogen werden können und
zur Koordinierung der Bundesministerien und der Organe der Bundesstatistik in Angelegenheiten der Statistik des Bundes und der Europäischen Union.
Abgabe von Stellungnahmen:
zu Verordnungsentwürfen gemäß § 4 Abs. 3 und 4 und zu deren geplanten Umsetzung sowie zu Gesetzesentwürfen, die die Statistik betreffen;zu Verordnungsentwürfen gemäß Paragraph 4, Absatz 3 und 4 und zu deren geplanten Umsetzung sowie zu Gesetzesentwürfen, die die Statistik betreffen;
zu Verordnungsentwürfen gemäß den §§ 5 bis 7;zu Verordnungsentwürfen gemäß den Paragraphen 5 bis 7;
zu Entwürfen von Anordnungen von Organen der Europäischen Union zur Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken und zur Durchführung von statistischen Erhebungen.
Erstattung von Stellungnahmen und Empfehlungen zu den Arbeitsprogrammen und Budgets gemäß § 39.Erstattung von Stellungnahmen und Empfehlungen zu den Arbeitsprogrammen und Budgets gemäß Paragraph 39,
(2)Absatz 2,Der Statistikrat erstattet:
den Bericht gemäß Abs. 1 Z 1 an den Bundeskanzler und gleichzeitig an die Bundesminister, den Wirtschaftsrat sowie an die Leitung der Bundesanstalt undden Bericht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, an den Bundeskanzler und gleichzeitig an die Bundesminister, den Wirtschaftsrat sowie an die Leitung der Bundesanstalt und
die Empfehlungen und Stellungnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 an den Bundeskanzler, den zuständigen Bundesminister, den Wirtschaftsrat sowie an die Leitung der Bundesanstalt.die Empfehlungen und Stellungnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 an den Bundeskanzler, den zuständigen Bundesminister, den Wirtschaftsrat sowie an die Leitung der Bundesanstalt.
(3)Absatz 3,Der Statistikrat erstattet außerdem dem Bundeskanzler einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der von der Bundesregierung dem Nationalrat vorzulegen ist.
(4)Absatz 4,Die in anderen Bundesgesetzen vorgesehenen Regelungen über die Abgabe von Stellungnahmen im Zusammenhang mit der Rechtssetzung der Europäischen Union bleiben durch Abs. 1 Z 3 lit. c unberührt.Die in anderen Bundesgesetzen vorgesehenen Regelungen über die Abgabe von Stellungnahmen im Zusammenhang mit der Rechtssetzung der Europäischen Union bleiben durch Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, unberührt.
Schlagworte
Gesetzesentwurf
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2010
Dokumentnummer
NOR12067279
alte Dokumentnummer
N4199914614O