Rechtstracker.at

§ 47

Fassungen
ab 01.01.2022 — BGBl. I Nr. 205/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 47 heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 205/2021
§ 4701.01.201031.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 125/2009
§ 4701.01.200031.12.2009 BGBl. I Nr. 163/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesstatistikgesetz 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. I Nr. 205/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Aufgaben des Statistikrates

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Der Statistikrat hat folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Erstattung eines jährlichen Berichtes zur Einhaltung der Grundsätze gemäß Paragraph 24, durch die Bundesanstalt;
    2. Ziffer 2
      Abgabe von Empfehlungen:
      1. Litera a
        zur Gestaltung von Verwaltungsdaten, damit diese auch für statistische Zwecke herangezogen werden können und
      2. Litera b
        zur Koordinierung der Bundesministerien und der Organe der Bundesstatistik in Angelegenheiten der Statistik des Bundes und der Europäischen Union.
    3. Ziffer 3
      Abgabe von Stellungnahmen:
      1. Litera a
        zu Verordnungsentwürfen gemäß Paragraph 4, Absatz 3 und 4 und zu deren geplanten Umsetzung sowie zu Gesetzesentwürfen, die die Statistik betreffen;
      2. Litera b
        zu Verordnungsentwürfen gemäß den Paragraphen 5 bis 7;
      3. Litera c
        zu Entwürfen von Anordnungen von Organen der Europäischen Union zur Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken und zur Durchführung von statistischen Erhebungen.
    4. Ziffer 4
      Erstattung von Stellungnahmen und Empfehlungen zu den Arbeitsprogrammen und Budgets gemäß Paragraph 39,
  2. Absatz 2,Der Statistikrat erstattet:
    1. Ziffer eins
      den Bericht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, an den Bundeskanzler und gleichzeitig an die Bundesminister, den Wirtschaftsrat sowie an die Leitung der Bundesanstalt und
    2. Ziffer 2
      die Empfehlungen und Stellungnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 an den Bundeskanzler, den zuständigen Bundesminister, den Wirtschaftsrat sowie an die Leitung der Bundesanstalt.
  3. Absatz 3,Der Statistikrat erstattet außerdem dem Bundeskanzler einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der von der Bundesregierung dem Nationalrat vorzulegen ist. .Der Tätigkeitsbericht hat alle Empfehlungen des Statistikrats und insbesondere Informationen über die Einhaltung der Wissenschafts- und Datenschutzstandards zu beinhalten. Nach Übermittlung des Tätigkeitsberichtes an den Bundeskanzler ist dieser auf der Website der Bundesanstalt zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4,Die in anderen Bundesgesetzen vorgesehenen Regelungen über die Abgabe von Stellungnahmen im Zusammenhang mit der Rechtssetzung der Europäischen Union bleiben durch Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, unberührt.
  5. Absatz 5,Der Statistikrat hat mit Unterstützung der Geschäftsführung der Bundesanstalt seinen Empfehlungen zu den Arbeitsprogrammen und Statistiken eine Schätzung der voraussichtlich damit verbundenen Mehr- oder Minderkosten anzuschließen.
  6. Absatz 6,Die Leitung der Bundesanstalt hat auf Verlangen des Statistikrates die für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Absatz eins bis 5 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und diese erforderlichenfalls zu erläutern. Weiters hat die Bundesanstalt nach Abschluss von Forschungsvorhaben gemäß Paragraphen 31 bis 31 b dem Statistikrat über die wesentlichen Ergebnisse, die hiefür herangezogenen Datenarten und die angewandten wissenschaftlichen Methoden bei der Auswertung der Daten zu berichten.

Schlagworte

Gesetzesentwurf

Im RIS seit

14.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR40239577