Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesstatistikgesetz 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 163/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Aufgaben des Statistikrates
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Der Statistikrat hat folgende Aufgaben:
Erstattung eines jährlichen Berichtes zur Einhaltung der Grundsätze gemäß § 24 durch die Bundesanstalt;Erstattung eines jährlichen Berichtes zur Einhaltung der Grundsätze gemäß Paragraph 24, durch die Bundesanstalt;
Abgabe von Empfehlungen:
zur Gestaltung von Verwaltungsdaten, damit diese auch für statistische Zwecke herangezogen werden können und
zur Koordinierung der Bundesministerien und der Organe der Bundesstatistik in Angelegenheiten der Statistik des Bundes und der Europäischen Union.
Abgabe von Stellungnahmen:
zu Verordnungsentwürfen gemäß § 4 Abs. 3 und 4 und zu deren geplanten Umsetzung sowie zu Gesetzesentwürfen, die die Statistik betreffen;zu Verordnungsentwürfen gemäß Paragraph 4, Absatz 3 und 4 und zu deren geplanten Umsetzung sowie zu Gesetzesentwürfen, die die Statistik betreffen;
zu Verordnungsentwürfen gemäß den §§ 5 bis 7;zu Verordnungsentwürfen gemäß den Paragraphen 5 bis 7;
zu Entwürfen von Anordnungen von Organen der Europäischen Union zur Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken und zur Durchführung von statistischen Erhebungen.
Erstattung von Stellungnahmen und Empfehlungen zu den Arbeitsprogrammen und Budgets gemäß § 39.Erstattung von Stellungnahmen und Empfehlungen zu den Arbeitsprogrammen und Budgets gemäß Paragraph 39,
(2)Absatz 2,Der Statistikrat erstattet:
den Bericht gemäß Abs. 1 Z 1 an den Bundeskanzler und gleichzeitig an die Bundesminister, den Wirtschaftsrat sowie an die Leitung der Bundesanstalt undden Bericht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, an den Bundeskanzler und gleichzeitig an die Bundesminister, den Wirtschaftsrat sowie an die Leitung der Bundesanstalt und
die Empfehlungen und Stellungnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 an den Bundeskanzler, den zuständigen Bundesminister, den Wirtschaftsrat sowie an die Leitung der Bundesanstalt.die Empfehlungen und Stellungnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 an den Bundeskanzler, den zuständigen Bundesminister, den Wirtschaftsrat sowie an die Leitung der Bundesanstalt.
(3)Absatz 3,Der Statistikrat erstattet außerdem dem Bundeskanzler einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der von der Bundesregierung dem Nationalrat vorzulegen ist. .Der Tätigkeitsbericht hat alle Empfehlungen des Statistikrats und insbesondere Informationen über die Einhaltung der Wissenschafts- und Datenschutzstandards zu beinhalten. Nach Übermittlung des Tätigkeitsberichtes an den Bundeskanzler ist dieser auf der Website der Bundesanstalt zu veröffentlichen.
(4)Absatz 4,Die in anderen Bundesgesetzen vorgesehenen Regelungen über die Abgabe von Stellungnahmen im Zusammenhang mit der Rechtssetzung der Europäischen Union bleiben durch Abs. 1 Z 3 lit. c unberührt.Die in anderen Bundesgesetzen vorgesehenen Regelungen über die Abgabe von Stellungnahmen im Zusammenhang mit der Rechtssetzung der Europäischen Union bleiben durch Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, unberührt.
(5)Absatz 5,Der Statistikrat hat mit Unterstützung der Geschäftsführung der Bundesanstalt seinen Empfehlungen zu den Arbeitsprogrammen und Statistiken eine Schätzung der voraussichtlich damit verbundenen Mehr- oder Minderkosten anzuschließen.
(6)Absatz 6,Die Leitung der Bundesanstalt hat auf Verlangen des Statistikrates die für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 bis 5 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und diese erforderlichenfalls zu erläutern. Weiters hat die Bundesanstalt nach Abschluss von Forschungsvorhaben gemäß §§ 31 bis 31b dem Statistikrat über die wesentlichen Ergebnisse, die hiefür herangezogenen Datenarten und die angewandten wissenschaftlichen Methoden bei der Auswertung der Daten zu berichten.Die Leitung der Bundesanstalt hat auf Verlangen des Statistikrates die für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Absatz eins bis 5 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und diese erforderlichenfalls zu erläutern. Weiters hat die Bundesanstalt nach Abschluss von Forschungsvorhaben gemäß Paragraphen 31 bis 31 b dem Statistikrat über die wesentlichen Ergebnisse, die hiefür herangezogenen Datenarten und die angewandten wissenschaftlichen Methoden bei der Auswertung der Daten zu berichten.
Schlagworte
Gesetzesentwurf
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022
Dokumentnummer
NOR40239577