Rechtstracker.at

§ 53

Fassungen
01.01.2000 bis 31.12.2021 — BGBl. I Nr. 163/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 53 heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 205/2021
§ 5301.01.200031.12.2021 BGBl. I Nr. 163/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstatistikgesetz 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 163/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021danach: BGBl. I Nr. 205/2021

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

5. Abschnitt
Staatliche Aufsicht

Zuständigkeit zur Aufsicht

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Die Bundesanstalt unterliegt der Aufsicht:
    1. Ziffer eins
      bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 5,, Ziffer 7 und Ziffer 9, dem zuständigen Bundesminister;
    2. Ziffer 2
      in den übrigen Angelegenheiten dem Bundeskanzler.
  2. Absatz 2,Die Aufsicht erstreckt sich auf
    1. Ziffer eins
      die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen,
    2. Ziffer 2
      die Erfüllung der der Bundesanstalt nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und
    3. Ziffer 3
      die Gebarung der Bundesanstalt.
  3. Absatz 3,Der Bundeskanzler und der Bundesminister sind jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß Absatz eins und 2 berechtigt, Überprüfungen vorzunehmen und die von ihnen angeforderten Unterlagen einzusehen. Die Bundesanstalt ist verpflichtet, in diesem Zusammenhang alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Bundeskanzler oder Bundesminister bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von diesen angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
  4. Absatz 4,Dem Bundeskanzler obliegt:
    1. Ziffer eins
      die Feststellung des Jahresabschlusses;
    2. Ziffer 2
      die Entlastung des kaufmännischen Geschäftsführers sowie des Wirtschaftsrates;
    3. Ziffer 3
      die Genehmigung der Geschäftsordnung des Wirtschaftsrates;
    4. Ziffer 4
      die Bestellung der Abschlußprüfer des Jahresabschlusses;
    5. Ziffer 5
      die Genehmigung der Arbeits- und Budgetprogramme (Paragraph 39, Absatz 2 und 3) sowie der Kostenersätze (Paragraph 32,);
    6. Ziffer 6
      die Genehmigung der Geschäftseinteilung gemäß Paragraph 38, Absatz 4,
  5. Absatz 5,Vor der Genehmigung der Geschäftsordnung des Wirtschaftsrates, der Arbeits- und Budgetprogramme sowie der Kostenersätze hat der Bundeskanzler das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

Schlagworte





Arbeitsprogramm

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2021

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR12067285

Alte Dokumentnummer

N4199914620O