Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesstatistikgesetz 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 163/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
5. Abschnitt
Staatliche Aufsicht
Zuständigkeit zur Aufsicht
§ 53.Paragraph 53,
(1)Absatz eins,Die Bundesanstalt unterliegt der Aufsicht:
bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 Z 1, Z 3, Z 5, Z 7 und Z 9 dem zuständigen Bundesminister;bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 5,, Ziffer 7 und Ziffer 9, dem zuständigen Bundesminister;
in den übrigen Angelegenheiten dem Bundeskanzler.
(2)Absatz 2,Die Aufsicht erstreckt sich auf
die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen,
die Erfüllung der der Bundesanstalt nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und
die Gebarung der Bundesanstalt.
(3)Absatz 3,Der Bundeskanzler und der Bundesminister sind jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß Abs. 1 und 2 berechtigt, Überprüfungen vorzunehmen und die von ihnen angeforderten Unterlagen einzusehen. Die Bundesanstalt ist verpflichtet, in diesem Zusammenhang alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Bundeskanzler oder Bundesminister bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von diesen angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.Der Bundeskanzler und der Bundesminister sind jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß Absatz eins und 2 berechtigt, Überprüfungen vorzunehmen und die von ihnen angeforderten Unterlagen einzusehen. Die Bundesanstalt ist verpflichtet, in diesem Zusammenhang alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Bundeskanzler oder Bundesminister bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von diesen angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
(4)Absatz 4,Dem Bundeskanzler obliegt:
die Feststellung des Jahresabschlusses;
die Entlastung des kaufmännischen Geschäftsführers sowie des Wirtschaftsrates;
die Genehmigung der Geschäftsordnung des Wirtschaftsrates;
die Bestellung der Abschlußprüfer des Jahresabschlusses;
die Genehmigung der Budgets (§ 39 Abs. 2 und 3) sowie der Kostenersätze (§ 32);die Genehmigung der Budgets (Paragraph 39, Absatz 2 und 3) sowie der Kostenersätze (Paragraph 32,);
die Genehmigung der Geschäftseinteilung gemäß § 38 Abs. 4.die Genehmigung der Geschäftseinteilung gemäß Paragraph 38, Absatz 4,
(5)Absatz 5,Wird vom Bundeskanzler die Genehmigung des Budgets versagt, hat die Leitung der Bundesanstalt ein entsprechend revidiertes Budget zu erstellen und nach Befassung des Wirtschaftsrates dieses zur Genehmigung dem Bundeskanzler vorzulegen. Vor der Genehmigung der Geschäftsordnung des Wirtschaftsrates, der Budgets sowie der Kostenersätze hat der Bundeskanzler das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
Schlagworte
Arbeitsprogramm
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022
Dokumentnummer
NOR40239579