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§ 52

Fassungen
ab 01.01.2000 — BGBl. I Nr. 163/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 52 heute01.01.2000 BGBl. I Nr. 163/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesstatistikgesetz 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 163/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Aufgaben und Befugnisse des Wirtschaftsrates

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Der Wirtschaftsrat hat die Leitung der Bundesanstalt in ihrer wirtschaftlichen Gestion zu überwachen. Die Mitglieder des Wirtschaftsrates sind der Bundesanstalt gegenüber verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Die Zuständigkeit des Statistikrates gemäß Paragraph 47 und die Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse des Bundeskanzlers und der Bundesminister bleiben unberührt.
  2. Absatz 2,Der Wirtschaftsrat kann von der Leitung jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Bundesanstalt verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Wirtschaftsrat als solchen, verlangen; lehnt die Leitung der Bundesanstalt die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn insgesamt fünf Wirtschaftsratsmitglieder das Verlangen unterstützen. Der Vorsitzende des Wirtschaftsrates kann einen Bericht auch ohne Unterstützung eines anderen Mitglieds verlangen.
  3. Absatz 3,Der Wirtschaftsrat kann die Bücher und Schriften der Bundesanstalt, soweit sie nicht dem Statistikgeheimnis unterliegen sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Anstaltskasse und die Bestände an Wertpapieren einsehen und prüfen, er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
  4. Absatz 4,Der Wirtschaftsrat hat den Bundeskanzler zu informieren, wenn das Wohl der Bundesanstalt es erfordert.
  5. Absatz 5,Dem Wirtschaftsrat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Erstattung von Vorschlägen an den Bundeskanzler zur Bestellung der Abschlußprüfer des Jahresabschlusses;
    2. Ziffer 2
      Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Bundesanstalt und Berichterstattung darüber an den Bundeskanzler;
    3. Ziffer 3
      Beschlußfassung über die mehrjährigen Gesamtplanungen sowie der Arbeitsprogramme und Budgets (Paragraph 39,) sowie der Kostenersätze (Paragraph 32,);
    4. Ziffer 4
      Entgegennahme von Berichten über die Gestion, den Kosten- und Ertragsverlauf und die innerbetriebliche Budgetkontrolle der Bundesanstalt;
    5. Ziffer 5
      Genehmigung der Kollektivverträge und von Betriebsvereinbarungen der Bundesanstalt;
    6. Ziffer 6
      Erlassung einer Geschäftsordnung für den kaufmännischen Geschäftsführer der Bundesanstalt, in der Betragsgrenzen für Investitionen, die Gewährung von Darlehen, die Aufnahme von Krediten und Abschluß von Dienstverträgen und sonstigen Verträgen festzulegen sind, ab denen die Zustimmung des Wirtschaftsrates einzuholen ist;
    7. Ziffer 7
      Beschlußfassung über die Antragstellung an den Bundeskanzler zur Abberufung des kaufmännischen Geschäftsführers mit zwei Drittel Mehrheit;
    8. Ziffer 8
      Genehmigung des Erwerbes und der Veräußerung von Liegenschaften, Beteiligungen, Unternehmen und Betrieben;
    9. Ziffer 9
      Genehmigung der Gewährung von Erfolgsprämien und Pensionszusagen an den kaufmännischen Geschäftsführer, den fachlichen Leiter und an leitende Angestellte;
    10. Ziffer 10
      Beschlußfassung über die Antragstellung an den Bundeskanzler auf Genehmigung der Geschäftsordnung des Wirtschaftsrates;
    11. Ziffer 11
      Entlastung des kaufmännischen Geschäftsführers.
  6. Absatz 6,Im Bericht des Wirtschaftsrates gemäß Absatz 5, Ziffer 2, an den Bundeskanzler ist mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Bundesanstalt während des Geschäftsjahres geprüft hat, welche Stelle den Jahresabschluß und den Lagebericht geprüft hat und ob diese Prüfungen nach ihrem abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlaß gegeben haben.
  7. Absatz 7,Die Mitglieder des Wirtschaftsrates gemäß Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sind gegenüber dem Bundeskanzler bzw. gegenüber dem entsendenden Bundesminister über die Beschlüsse des Wirtschaftsrates zur Auskunftserteilung verpflichtet.

Schlagworte





Weisungsbefugnis, Kostenverlauf

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR12067284

alte Dokumentnummer

N4199914619O