Rechtstracker.at

§ 54

Fassungen
ab 01.01.2000 — BGBl. I Nr. 163/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 54 heute01.01.2000 BGBl. I Nr. 163/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesstatistikgesetz 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 163/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Aufsichtsbehördliches Verfahren

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Der Bundeskanzler und der jeweilige Bundesminister haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß Paragraph 53, Absatz eins bis 3 mit Bescheid Entscheidungen von Organen der Bundesanstalt aufzuheben sowie den ihren Genehmigungsvorbehalt unterliegenden Entscheidungen die Genehmigung zu verweigern oder die Durchführung von Entscheidungen zu untersagen, wenn die betreffende Entscheidung
    1. Ziffer eins
      von einem unzuständigen Organ der Bundesanstalt getroffen wurde oder
    2. Ziffer 2
      im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen steht.
  2. Absatz 2,Die Organe der Bundesanstalt sind im Fall des Absatz eins, verpflichtet, den der Rechtsanschauung des Bundeskanzlers und des Bundesministers entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen.
  3. Absatz 3,Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben die betroffenen Organe Parteistellung.
  4. Absatz 4,Ab der formellen Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens ist die Durchführung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Beschlusses bis zum Abschluß des Verfahrens unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR12067286

Alte Dokumentnummer

N4199914621O