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§ 4 AsylG

Fassungen
01.01.1999 bis 31.07.2001 — BGBl. I Nr. 4/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.05.200431.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005
§ 421.11.200330.04.2004 § → § BGBl. I Nr. 105/2003
§ 401.08.200120.11.2003 § → § BGBl. I Nr. 82/2001
§ 401.01.199931.07.2001 § → § BGBl. I Nr. 4/1999
§ 401.01.199831.12.1998 BGBl. I Nr. 76/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Asylgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 4/1999

Außerkrafttretensdatum

31.07.2001danach: BGBl. I Nr. 82/2001

Abkürzung

AsylG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Unzulässige Asylanträge wegen Drittstaatsicherheit

Paragraph 4, (1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn der oder die Fremde in einem Staat, mit dem kein Vertrag über die Bestimmung der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).

  1. Absatz 2,Schutz im sicheren Drittstaat besteht für Fremde, wenn ihnen in einem Staat, in dem sie nicht gemäß Paragraph 57, Absatz eins, oder FrG bedroht sind, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offensteht, sie während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt sind und wenn sie dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - haben, sofern sie in diesem gemäß Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG bedroht sind. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.
  2. Absatz 3,Die Voraussetzungen des Absatz 2, sind in einem Staat regelmäßig darin gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention umsetzt, sowie die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, und das Protokoll Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus samt Anhang, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,, ratifiziert hat.

  1. Absatz 3 a,Der Bundesminister für Inneres kann mit Verordnung Staaten bezeichnen, die Asylwerbern regelmäßig effektiven Schutz vor Verfolgung gewähren (Absatz 2,), weil
    1. Ziffer eins
      ihre Behörden aus Österreich zurückgewiesenen, zurückgeschobenen oder abgeschobenen Fremden, die im Drittstaat Schutz vor Verfolgung suchen, uneingeschränkt Zugang zum Asylverfahren gewähren und solche Fremde - auch im Wege über andere Staaten - nicht in den Herkunftsstaat abschieben, sofern sie in diesem gemäß Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG bedroht sind;
    2. Ziffer 2
      die Verfahren zur Prüfung von Asylanträgen einzelfallbezogen geführt, insbesondere die Asylwerber persönlich einvernommen werden, erforderlichenfalls Dolmetscher beigezogen werden und die Entscheidung (Spruch) den Asylwerbern in einer ihnen verständlichen Sprache mitgeteilt wird;
    3. Ziffer 3
      die Entscheidung der zur Prüfung von Asylanträgen zuständigen Behörde vor eine Überprüfungsinstanz gebracht werden kann;
    4. Ziffer 4
      die Asylwerber im Hoheitsgebiet des Staates bleiben können, bis die Entscheidung der Überprüfungsinstanz getroffen oder die Entscheidung der Behörde endgültig geworden ist.

  1. Absatz 3 b,Gewähren mit Verordnung gemäß Absatz 3 a, bezeichnete Staaten regelmäßig keinen effektiven Schutz vor Verfolgung mehr, so hat der Bundesminister für Inneres dies mit Verordnung festzustellen. Außerdem kann der Bundesminister für Inneres mit Verordnung bestimmte Staaten bezeichnen, die regelmäßig keinen effektiven Schutz vor Verfolgung gewähren.

  1. Absatz 3 c,Vor der Erlassung von Verordnungen gemäß Absatz 3 a und 3 b hat der Bundesminister für Inneres eine Stellungnahme des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten zu diesem Vorhaben einzuholen.

  1. Absatz 3 d,Asylwerber, die aus in ihrer Person gelegenen Umständen behaupten, in einem durch eine Verordnung gemäß Absatz 3 a, bezeichneten Staat keinen Schutz im sicheren Drittstaat zu genießen (Absatz 2,), haben diese Umstände glaubhaft zu machen.
  2. Absatz 4,Schutz in einem sicheren Drittstaat ist unbeachtlich, wenn
    1. Ziffer eins
      die Asylwerber EWR-Bürger sind oder
    2. Ziffer 2
      den Eltern minderjähriger, unverheirateter Asylwerber in Österreich Asyl gewährt wurde oder
    3. Ziffer 3
      den Ehegatten oder minderjährigen Kindern der Asylwerber in Österreich Asyl gewährt wurde.
  3. Absatz 5,Können Fremde, deren Asylantrag nach Absatz eins, unzulässig zurückgewiesen wurde, nicht in einen sicheren Drittstaat zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden, so tritt der Bescheid, mit dem der Asylantrag zurückgewiesen wurde, mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Mitteilung nach Paragraph 57, Absatz 7, FrG außer Kraft. Mit diesem Zeitpunkt beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG von neuem zu laufen; ein anhängiges Berufungsverfahren ist als gegenstandslos einzustellen.

Gesetzesnummer

10005997

Dokumentnummer

NOR12067310

Alte Dokumentnummer

N4199956514L