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§ 4 AsylG

Fassungen
01.08.2001 bis 20.11.2003 — BGBl. I Nr. 82/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.05.200431.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005
§ 421.11.200330.04.2004 § → § BGBl. I Nr. 105/2003
§ 401.08.200120.11.2003 § → § BGBl. I Nr. 82/2001
§ 401.01.199931.07.2001 § → § BGBl. I Nr. 4/1999
§ 401.01.199831.12.1998 BGBl. I Nr. 76/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Asylgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.08.2001BGBl. I Nr. 82/2001

Außerkrafttretensdatum

20.11.2003danach: BGBl. I Nr. 105/2003

Abkürzung

AsylG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Unzulässige Asylanträge wegen Drittstaatsicherheit

Paragraph 4, (1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn der oder die Fremde in einem Staat, mit dem kein Vertrag über die Bestimmung der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).

  1. Absatz 2,Schutz im sicheren Drittstaat besteht für Fremde, wenn ihnen in einem Staat, in dem sie nicht gemäß Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG bedroht sind, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offensteht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), sie während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt sind und wenn sie dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - haben, sofern sie in diesem gemäß Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG bedroht sind. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.
  2. Absatz 3,Die Voraussetzungen des Absatz 2, sind in einem Staat regelmäßig dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention umsetzt, sowie die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, und das Protokoll Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus samt Anhang, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,, ratifiziert hat. Mangelnde Drittstaatsicherheit kann auf Grund eines Sachverhaltes, der einem bestehenden Rechtsakt des Rates der Europäischen Union entspricht, nicht eingewendet werden.
  3. Absatz 4,Schutz in einem sicheren Drittstaat ist unbeachtlich, wenn
    1. Ziffer eins
      die Asylwerber EWR-Bürger sind oder
    2. Ziffer 2
      den Eltern minderjähriger, unverheirateter Asylwerber in Österreich Asyl gewährt wurde oder
    3. Ziffer 3
      den Ehegatten oder minderjährigen Kindern der Asylwerber in Österreich Asyl gewährt wurde.
  4. Absatz 5,Können Fremde, deren Asylantrag nach Absatz eins, unzulässig zurückgewiesen wurde, nicht in einen sicheren Drittstaat zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden, so tritt der Bescheid, mit dem der Asylantrag zurückgewiesen wurde, mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Mitteilung nach Paragraph 57, Absatz 7, FrG außer Kraft. Mit diesem Zeitpunkt beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG von neuem zu laufen; ein anhängiges Berufungsverfahren ist als gegenstandslos einzustellen.

Gesetzesnummer

10005997

Dokumentnummer

NOR40019443