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§ 24 AnhO

Fassungen
01.05.1999 bis 31.12.2005 — BGBl. II Nr. 128/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24 heute01.01.2006 § → § BGBl. II Nr. 439/2005
§ 2401.05.199931.12.2005 BGBl. II Nr. 128/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anhalteordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.05.1999BGBl. II Nr. 128/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005danach: BGBl. II Nr. 439/2005

Abkürzung

AnhO

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze, 41/01 Sicherheitsrecht, 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Ordnungswidrigkeiten

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Ein Häftling, der vorsätzlich eine ihm durch die Hausordnung auferlegte Pflicht mißachtet, der zu flüchten oder seine vorzeitige Entlassung zu erschleichen versucht, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
  2. Absatz 2,Steht ein Häftling im Verdacht, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, so hat der Aufsichtsbeamte hierüber Meldung zu erstatten, es sei denn, daß nach Ansicht des Aufsichtsbeamten eine Ermahnung ausreicht.
  3. Absatz 3,Der Kommandant hat den der Meldung zugrundeliegenden Sachverhalt zu untersuchen und den Häftling zur Anschuldigung zu hören. Gegen Häftlinge, die eine Ordnungswidrigkeit begangen haben, hat der Kommandant je nach Schwere des Verstoßes ohne förmliches Verfahren eine der folgenden, gemäß Paragraph 23, Absatz 2, anfechtbaren Maßnahmen zu ergreifen:
    1. Ziffer eins
      Verweis;
    2. Ziffer 2
      zeitweise Entziehung einer oder mehrerer der in den Paragraphen 15 und 18 als einschränkbar bezeichneten Rechte für die Zeit von höchstens einer Woche;
    3. Ziffer 3
      Anhaltung in Einzelhaft durch längstens drei Tage.
  4. Absatz 4,Maßnahmen gemäß Absatz 3, Ziffer 2 und 3 können gemeinsam verhängt werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10006102

Dokumentnummer

NOR12067370

Alte Dokumentnummer

N4199959033L