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§ 24 AnhO

Fassungen
ab 01.01.2006 — BGBl. II Nr. 439/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24 heute01.01.2006 § → § BGBl. II Nr. 439/2005
§ 2401.05.199931.12.2005 BGBl. II Nr. 128/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anhalteordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. II Nr. 439/2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AnhO

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze, 41/01 Sicherheitsrecht, 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Ordnungswidrigkeiten

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Ein Häftling, der vorsätzlich eine ihm durch diese Verordnung auferlegte Pflicht missachtet, der zu flüchten oder seine vorzeitige Entlassung zu erschleichen versucht, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
  2. Absatz 2,Steht ein Häftling im Verdacht, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, so hat der Aufsichtsbeamte hierüber Meldung zu erstatten, es sei denn, daß nach Ansicht des Aufsichtsbeamten eine Ermahnung ausreicht.
  3. Absatz 3,Der Kommandant hat den der Meldung zu Grunde liegenden Sachverhalt zu untersuchen und den Häftling zur Anschuldigung zu hören. Gegen Häftlinge, die eine Ordnungswidrigkeit begangen haben, hat der Kommandant je nach Schwere des Verstoßes ohne förmliches Verfahren eine der folgenden, gemäß Paragraph 23, Absatz 2, anfechtbaren Maßnahmen zu ergreifen:
    1. Ziffer eins
      Verweis;
    2. Ziffer 2
      zeitweise Entziehung einer oder mehrerer der in den Paragraphen 15, 18 und 19 als einschränkbar bezeichneten Rechte für die Zeit von höchstens einer Woche;
    3. Ziffer 3
      Anhaltung in Einzelhaft durch längstens drei Tage.
  4. Absatz 4,Maßnahmen gemäß Absatz 3, Ziffer 2 und 3 können gemeinsam verhängt werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2014

Gesetzesnummer

10006102

Dokumentnummer

NOR40071031