Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 128/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 439/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze, 41/01 Sicherheitsrecht, 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Ordnungswidrigkeiten
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Ein Häftling, der vorsätzlich eine ihm durch diese Verordnung auferlegte Pflicht missachtet, der zu flüchten oder seine vorzeitige Entlassung zu erschleichen versucht, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
(2)Absatz 2,Steht ein Häftling im Verdacht, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, so hat der Aufsichtsbeamte hierüber Meldung zu erstatten, es sei denn, daß nach Ansicht des Aufsichtsbeamten eine Ermahnung ausreicht.
(3)Absatz 3,Der Kommandant hat den der Meldung zu Grunde liegenden Sachverhalt zu untersuchen und den Häftling zur Anschuldigung zu hören. Gegen Häftlinge, die eine Ordnungswidrigkeit begangen haben, hat der Kommandant je nach Schwere des Verstoßes ohne förmliches Verfahren eine der folgenden, gemäß § 23 Abs. 2 anfechtbaren Maßnahmen zu ergreifen:Der Kommandant hat den der Meldung zu Grunde liegenden Sachverhalt zu untersuchen und den Häftling zur Anschuldigung zu hören. Gegen Häftlinge, die eine Ordnungswidrigkeit begangen haben, hat der Kommandant je nach Schwere des Verstoßes ohne förmliches Verfahren eine der folgenden, gemäß Paragraph 23, Absatz 2, anfechtbaren Maßnahmen zu ergreifen:
zeitweise Entziehung einer oder mehrerer der in den §§ 15, 18 und 19 als einschränkbar bezeichneten Rechte für die Zeit von höchstens einer Woche;zeitweise Entziehung einer oder mehrerer der in den Paragraphen 15, 18 und 19 als einschränkbar bezeichneten Rechte für die Zeit von höchstens einer Woche;
Anhaltung in Einzelhaft durch längstens drei Tage.
(4)Absatz 4,Maßnahmen gemäß Abs. 3 Z 2 und 3 können gemeinsam verhängt werden.Maßnahmen gemäß Absatz 3, Ziffer 2 und 3 können gemeinsam verhängt werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2014
Dokumentnummer
NOR40071031