Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.1973 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 234/1972
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.01.199531.12.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999
§ 401.01.197331.12.1994 BGBl. Nr. 234/1972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bindung des Gewerbes der Sodawassererzeugung an eine Konzession

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 212 aus 1910, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 234/1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 4,

Die zur gewerbemäßigen Erzeugung von Sodawasser dienenden Arbeitsräume müssen jene Beschaffenheit besitzen, die mit Rücksicht auf die in diesen Räumen zu pflegende Reinlichkeit und auf die Reinhaltung der zum Betriebe erforderlichen Apparate und Geräte geboten ist.

Diese Räume müssen im allgemeinen den einschlägigen Bestimmungen der Ministerialverordnung vom 23. November 1905, R. G. Bl. Nr. 176, betreffend allgemeine Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Hilfsarbeiter, entsprechen. Sie müssen insbesondere hell und gut lüftbar sein und einen undurchlässigen, leicht zu reinigenden Fußboden besitzen, der mit solcher Neigung herzustellen ist, daß verschüttete Flüssigkeiten leicht ablaufen können.

Die Wände der Arbeitsräume müssen glatt verputzt und bis zu einer Höhe von mindestens zwei Meter über den Fußboden mit einem waschbaren Anstrich versehen sein.

Die Benützung der Arbeitsräume zu anderen mit dem Betriebe nicht zusammenhängenden Arbeitsverrichtungen sowie als Wohnräume, Waschräume oder Küchen ist unzulässig.

Gesetzesnummer

10006119

Dokumentnummer

NOR12067814

Alte Dokumentnummer

N5191016092L