Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.01.199531.12.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999
§ 401.01.197331.12.1994 BGBl. Nr. 234/1972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bindung des Gewerbes der Sodawassererzeugung an eine Konzession

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 212 aus 1910, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Die nachstehende Vorschrift tritt als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Text

Paragraph 4,

Die zur gewerbemäßigen Erzeugung von Sodawasser dienenden Arbeitsräume müssen jene Beschaffenheit besitzen, die mit Rücksicht auf die in diesen Räumen zu pflegende Reinlichkeit und auf die Reinhaltung der zum Betriebe erforderlichen Apparate und Geräte geboten ist.

Diese Räume müssen im allgemeinen den einschlägigen Bestimmungen der Ministerialverordnung vom 23. November 1905, R. G. Bl. Nr. 176, betreffend allgemeine Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Hilfsarbeiter, entsprechen. Sie müssen insbesondere hell und gut lüftbar sein und einen undurchlässigen, leicht zu reinigenden Fußboden besitzen, der mit solcher Neigung herzustellen ist, daß verschüttete Flüssigkeiten leicht ablaufen können.

Die Wände der Arbeitsräume müssen glatt verputzt und bis zu einer Höhe von mindestens zwei Meter über den Fußboden mit einem waschbaren Anstrich versehen sein.

Die Benützung der Arbeitsräume zu anderen mit dem Betriebe nicht zusammenhängenden Arbeitsverrichtungen sowie als Wohnräume, Waschräume oder Küchen ist unzulässig.

Gesetzesnummer

10006119

Dokumentnummer

NOR12083252

Alte Dokumentnummer

N5199438062J