Kurztitel
Bindung des Gewerbes der Sodawassererzeugung an eine Konzession
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 212/1910 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 212 aus 1910, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
Beachte
Die nachstehende Vorschrift tritt als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 4.Paragraph 4,
Die zur gewerbemäßigen Erzeugung von Sodawasser dienenden Arbeitsräume müssen jene Beschaffenheit besitzen, die mit Rücksicht auf die in diesen Räumen zu pflegende Reinlichkeit und auf die Reinhaltung der zum Betriebe erforderlichen Apparate und Geräte geboten ist.
Diese Räume müssen im allgemeinen den einschlägigen Bestimmungen der Ministerialverordnung vom 23. November 1905, R. G. Bl. Nr. 176, betreffend allgemeine Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Hilfsarbeiter, entsprechen. Sie müssen insbesondere hell und gut lüftbar sein und einen undurchlässigen, leicht zu reinigenden Fußboden besitzen, der mit solcher Neigung herzustellen ist, daß verschüttete Flüssigkeiten leicht ablaufen können.
Die Wände der Arbeitsräume müssen glatt verputzt und bis zu einer Höhe von mindestens zwei Meter über den Fußboden mit einem waschbaren Anstrich versehen sein.
Die Benützung der Arbeitsräume zu anderen mit dem Betriebe nicht zusammenhängenden Arbeitsverrichtungen sowie als Wohnräume, Waschräume oder Küchen ist unzulässig.