Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.1973 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 234/1972
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.01.199531.12.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999
§ 501.01.197331.12.1994 BGBl. Nr. 234/1972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bindung des Gewerbes der Sodawassererzeugung an eine Konzession

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 212 aus 1910, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 234/1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 5,

Die zur Herstellung des Sodawassers dienenden Apparate und sonstigen Betriebseinrichtungen sind stets in reinem Zustande zu erhalten.

Die kupfernen oder aus Bronze hergestellten Mischapparate und die Rührwerke sowie alle aus Messing oder Kupfer hergestellten Teile der Apparate, die mit dem Wasser oder mit der Kohlensäure in Berührung kommen, müssen mit reinem Zinn ohne jeden Zusatz verzinnt sein.

Zur Leitung von Kohlensäure oder kohlensaurem Wasser dürfen Rohre nicht verwendet werden, die aus Blei, Zink, zink- oder antimonhältigem vulkanisierten Kautschuk hergestellt sind; bei Verwendung von Zinn ist ein Bleigehalt von höchstens ein Prozent gestattet; Kupfer- oder Messingrohre müssen mit reinem Zinn ohne Zusatz von Blei verzinnt sein.

Sämtliche Verzinnungen sind stets in gutem Zustande zu erhalten.

Schlagworte

Kupferrohr

Gesetzesnummer

10006119

Dokumentnummer

NOR12067815

Alte Dokumentnummer

N5191016093L