Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bindung des Gewerbes der Sodawassererzeugung an eine Konzession
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 212/1910 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 212 aus 1910, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Die nachstehende Vorschrift tritt als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 5.Paragraph 5,
Die zur Herstellung des Sodawassers dienenden Apparate und sonstigen Betriebseinrichtungen sind stets in reinem Zustande zu erhalten.
Die kupfernen oder aus Bronze hergestellten Mischapparate und die Rührwerke sowie alle aus Messing oder Kupfer hergestellten Teile der Apparate, die mit dem Wasser oder mit der Kohlensäure in Berührung kommen, müssen mit reinem Zinn ohne jeden Zusatz verzinnt sein.
Zur Leitung von Kohlensäure oder kohlensaurem Wasser dürfen Rohre nicht verwendet werden, die aus Blei, Zink, zink- oder antimonhältigem vulkanisierten Kautschuk hergestellt sind; bei Verwendung von Zinn ist ein Bleigehalt von höchstens ein Prozent gestattet; Kupfer- oder Messingrohre müssen mit reinem Zinn ohne Zusatz von Blei verzinnt sein.
Sämtliche Verzinnungen sind stets in gutem Zustande zu erhalten.
Dokumentnummer
NOR12083253
Alte Dokumentnummer
N5199438063J