Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bindung des Gewerbes der Sodawassererzeugung an eine Konzession
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 212/1910 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 234/1972RGBl. Nr. 212 aus 1910, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 6.Paragraph 6,
Die Mischgefäße sind von ihrer Gebrauchnahme einer amtlichen Wasserdruckprobe zu unterziehen, wobei der Probedruck das Einundeinhalbfache des anzuwendenden höchsten Betriebsdruckes zu betragen hat. Über jede Erprobung eines solchen Gefäßes wird eine Bestätigung ausgestellt, die im Betriebe zur Einsicht der behördlichen Organe aufzubewahren ist.
Dokumentnummer
NOR12067816
Alte Dokumentnummer
N5191016094L