Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bindung des Gewerbes der Sodawassererzeugung an eine Konzession
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 212/1910 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 212 aus 1910, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Die nachstehende Vorschrift tritt als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 6.Paragraph 6,
Die Mischgefäße sind von ihrer Gebrauchnahme einer amtlichen Wasserdruckprobe zu unterziehen, wobei der Probedruck das Einundeinhalbfache des anzuwendenden höchsten Betriebsdruckes zu betragen hat. Über jede Erprobung eines solchen Gefäßes wird eine Bestätigung ausgestellt, die im Betriebe zur Einsicht der behördlichen Organe aufzubewahren ist.
Dokumentnummer
NOR12083254
Alte Dokumentnummer
N5199438064J