Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.01.199531.12.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999
§ 601.01.197331.12.1994 BGBl. Nr. 234/1972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bindung des Gewerbes der Sodawassererzeugung an eine Konzession

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 212 aus 1910, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Die nachstehende Vorschrift tritt als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Text

Paragraph 6,

Die Mischgefäße sind von ihrer Gebrauchnahme einer amtlichen Wasserdruckprobe zu unterziehen, wobei der Probedruck das Einundeinhalbfache des anzuwendenden höchsten Betriebsdruckes zu betragen hat. Über jede Erprobung eines solchen Gefäßes wird eine Bestätigung ausgestellt, die im Betriebe zur Einsicht der behördlichen Organe aufzubewahren ist.

Gesetzesnummer

10006119

Dokumentnummer

NOR12083254

Alte Dokumentnummer

N5199438064J