Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bindung des Gewerbes der Sodawassererzeugung an eine Konzession
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 212/1910 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 234/1972RGBl. Nr. 212 aus 1910, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 8.Paragraph 8,
In dem Mischgefäße darf Sodawasser nicht vorrätig gehalten werden; es ist daher bei jeder längeren Unterbrechung des Betriebes das Mischgefäß von Sodawasser gänzlich zu entleeren und vor der Wiederaufnahme des Betriebes mit reinem Wasser auszuspülen.
Dokumentnummer
NOR12067818
Alte Dokumentnummer
N5191016096L