Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bindung des Gewerbes der Sodawassererzeugung an eine Konzession
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 212/1910 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 212 aus 1910, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Die nachstehende Vorschrift tritt als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 8.Paragraph 8,
In dem Mischgefäße darf Sodawasser nicht vorrätig gehalten werden; es ist daher bei jeder längeren Unterbrechung des Betriebes das Mischgefäß von Sodawasser gänzlich zu entleeren und vor der Wiederaufnahme des Betriebes mit reinem Wasser auszuspülen.
Dokumentnummer
NOR12083256
Alte Dokumentnummer
N5199438066J