Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bindung des Gewerbes der Sodawassererzeugung an eine Konzession
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 212/1910 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 234/1972RGBl. Nr. 212 aus 1910, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 12.Paragraph 12,
Flüssige Kohlensäure darf nur in solchen Behältern (Stahlflaschen, Rezipienten) zur Verwendung gelangen, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit sowie hinsichtlich der amtlichen Erprobung den einschlägigen, für den Eisenbahntransport jeweils geltenden Vorschriften entsprechen.
Diese Behälter dürfen nicht gerollt oder geworfen werden und sind stets so aufzustellen, beziehungsweise zu lagern, daß sie gegen Wärmeeinwirkungen, insbesondere auch gegen direkte Bestrahlung durch Sonnenlicht geschützt sind.
Zur Erhöhung der Standsicherheit dieser Behälter sind erforderlichenfalls geeignete Untersätze zu verwenden.
Dokumentnummer
NOR12067822
Alte Dokumentnummer
N5191016100L