Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.01.199531.12.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999
§ 1201.01.197331.12.1994 BGBl. Nr. 234/1972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bindung des Gewerbes der Sodawassererzeugung an eine Konzession

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 212 aus 1910, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Die nachstehende Vorschrift tritt als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Text

Paragraph 12,

Flüssige Kohlensäure darf nur in solchen Behältern (Stahlflaschen, Rezipienten) zur Verwendung gelangen, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit sowie hinsichtlich der amtlichen Erprobung den einschlägigen, für den Eisenbahntransport jeweils geltenden Vorschriften entsprechen.

Diese Behälter dürfen nicht gerollt oder geworfen werden und sind stets so aufzustellen, beziehungsweise zu lagern, daß sie gegen Wärmeeinwirkungen, insbesondere auch gegen direkte Bestrahlung durch Sonnenlicht geschützt sind.

Zur Erhöhung der Standsicherheit dieser Behälter sind erforderlichenfalls geeignete Untersätze zu verwenden.

Gesetzesnummer

10006119

Dokumentnummer

NOR12083260

Alte Dokumentnummer

N5199438070J