Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bindung des Gewerbes der Sodawassererzeugung an eine Konzession
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 212/1910 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 234/1972RGBl. Nr. 212 aus 1910, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 18.Paragraph 18,
Vor Eröffnung des Betriebes der Sodawassererzeugung ist die Feststellung der Eignung des Betriebslokales und des zu verwendenden Wassers vorzunehmen. Die Erhebungen über die Beschaffenheit des Wassers sind auch in jenen Fällen vorzunehmen, in denen der Betriebsinhaber ein anderes als das zur Verwendung zugelassene Wasser zu verwenden beabsichtigt.
Dokumentnummer
NOR12067828
Alte Dokumentnummer
N5191016106L