Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bindung des Gewerbes der Sodawassererzeugung an eine Konzession
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 212/1910 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 212 aus 1910, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Die nachstehende Vorschrift tritt als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 18.Paragraph 18,
Vor Eröffnung des Betriebes der Sodawassererzeugung ist die Feststellung der Eignung des Betriebslokales und des zu verwendenden Wassers vorzunehmen. Die Erhebungen über die Beschaffenheit des Wassers sind auch in jenen Fällen vorzunehmen, in denen der Betriebsinhaber ein anderes als das zur Verwendung zugelassene Wasser zu verwenden beabsichtigt.
Dokumentnummer
NOR12083266
Alte Dokumentnummer
N5199438076J