Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Azetylenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 234/1972Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 9. Karbidlagerräume.Paragraph 9, Karbidlagerräume.
(1)Absatz eins,Für die Lagerung von Karbid in Mengen von mehr als 250 kg dürfen, soweit § 10 nicht Strengeres vorschreibt oder nicht die Lagerung nach § 8 oder im Freien (§ 12) zulässig ist, nur besondere, keinen anderen Zwecken dienende Räume verwendet werden.Für die Lagerung von Karbid in Mengen von mehr als 250 kg dürfen, soweit Paragraph 10, nicht Strengeres vorschreibt oder nicht die Lagerung nach Paragraph 8, oder im Freien (Paragraph 12,) zulässig ist, nur besondere, keinen anderen Zwecken dienende Räume verwendet werden.
(2)Absatz 2,Die Lagerräume müssen von Räumen, die zum ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, durch volle Mauern in feuerbeständiger Bauweise und durch feuerbeständige Decken und Fußböden getrennt sein. Im übrigen gelten die Vorschriften des § 7, zweiter Satz.Die Lagerräume müssen von Räumen, die zum ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, durch volle Mauern in feuerbeständiger Bauweise und durch feuerbeständige Decken und Fußböden getrennt sein. Im übrigen gelten die Vorschriften des Paragraph 7,, zweiter Satz.
(3)Absatz 3,Lagerräume für eine Lagerung von mehr als 1000 kg dürfen sich nicht unter Räumen befinden, die zum ständigen Aufenthalt von Menschen dienen.
Dokumentnummer
NOR12068430
Alte Dokumentnummer
N5195110972P