Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.2012 — BGBl. Nr. 450/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.01.199531.12.2012 § → § BGBl. Nr. 450/1994 · aufgehoben
§ 901.01.197331.12.1994 BGBl. Nr. 234/1972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Azetylenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 450/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Ist als Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft getreten. Die Geltung als gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 124, Absatz 4, ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,.

Text

Paragraph 9, Karbidlagerräume.

  1. Absatz eins,Für die Lagerung von Karbid in Mengen von mehr als 250 kg dürfen, soweit Paragraph 10, nicht Strengeres vorschreibt oder nicht die Lagerung nach Paragraph 8, oder im Freien (Paragraph 12,) zulässig ist, nur besondere, keinen anderen Zwecken dienende Räume verwendet werden.
  2. Absatz 2,Die Lagerräume müssen von Räumen, die zum ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, durch volle Mauern in feuerbeständiger Bauweise und durch feuerbeständige Decken und Fußböden getrennt sein. Im übrigen gelten die Vorschriften des Paragraph 7,, zweiter Satz.
  3. Absatz 3,Lagerräume für eine Lagerung von mehr als 1000 kg dürfen sich nicht unter Räumen befinden, die zum ständigen Aufenthalt von Menschen dienen.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2013

Gesetzesnummer

10006208

Dokumentnummer

NOR12083217

Alte Dokumentnummer

N5199438024J