Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Azetylenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Ist als Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft getreten. Die Geltung als gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 124 Abs. 4 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 118/2012.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 124, Absatz 4, ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,.
Text
§ 9. Karbidlagerräume.Paragraph 9, Karbidlagerräume.
(1)Absatz eins,Für die Lagerung von Karbid in Mengen von mehr als 250 kg dürfen, soweit § 10 nicht Strengeres vorschreibt oder nicht die Lagerung nach § 8 oder im Freien (§ 12) zulässig ist, nur besondere, keinen anderen Zwecken dienende Räume verwendet werden.Für die Lagerung von Karbid in Mengen von mehr als 250 kg dürfen, soweit Paragraph 10, nicht Strengeres vorschreibt oder nicht die Lagerung nach Paragraph 8, oder im Freien (Paragraph 12,) zulässig ist, nur besondere, keinen anderen Zwecken dienende Räume verwendet werden.
(2)Absatz 2,Die Lagerräume müssen von Räumen, die zum ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, durch volle Mauern in feuerbeständiger Bauweise und durch feuerbeständige Decken und Fußböden getrennt sein. Im übrigen gelten die Vorschriften des § 7, zweiter Satz.Die Lagerräume müssen von Räumen, die zum ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, durch volle Mauern in feuerbeständiger Bauweise und durch feuerbeständige Decken und Fußböden getrennt sein. Im übrigen gelten die Vorschriften des Paragraph 7,, zweiter Satz.
(3)Absatz 3,Lagerräume für eine Lagerung von mehr als 1000 kg dürfen sich nicht unter Räumen befinden, die zum ständigen Aufenthalt von Menschen dienen.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2013
Dokumentnummer
NOR12083217
Alte Dokumentnummer
N5199438024J