Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Azetylenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 234/1972Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 10. Karbidlagergebäude.Paragraph 10, Karbidlagergebäude.
(1)Absatz eins,In Mengen von mehr als 5000 kg darf, soweit nicht die Lagerung im Freien zulässig ist (§ 12), Karbid nur in besonderen Lagergebäuden eingelagert werden.In Mengen von mehr als 5000 kg darf, soweit nicht die Lagerung im Freien zulässig ist (Paragraph 12,), Karbid nur in besonderen Lagergebäuden eingelagert werden.
(2)Absatz 2,Lagergebäude müssen, wenn sie von bewohnten, oder zum ständigen Aufenthalt von Menschen dienenden Gebäuden sowie von Nachbargrenzen nicht mindestens 10 m entfernt sind, von diesen durch Feuermauern getrennt und von außen feuerhemmend hergestellt sein.
(3)Absatz 3,Ob und inwieweit unverbauter, nicht zur Anlage gehöriger Grund (besonders öffentliche Straßen oder Gewässer) in die vorgeschriebene Entfernung eingerechnet werden kann, entscheidet die Gewerbebehörde nach Anhörung der Beteiligten (der zuständigen Stellen).
(4)Absatz 4,Die Lagergebäude müssen ein leichtes Dach mit wasserundurchlässiger Eindeckung und einen wasserundurchlässigen, den Wasserabfluß ermöglichenden geneigten Fußboden besitzen, der mindestens 20 cm höher als das angrenzende Gelände liegt. In Überschwemmungsgebieten sind solche Lagergebäude derart anzulegen, daß auch bei den höchsten bisher bekannten Wasserständen eine Überflutung nicht vorkommen kann.
Dokumentnummer
NOR12068431
Alte Dokumentnummer
N5195110973P