Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Azetylenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Ist als Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft getreten. Die Geltung als gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 124 Abs. 4 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 118/2012.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 124, Absatz 4, ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,.
Text
§ 10. Karbidlagergebäude.Paragraph 10, Karbidlagergebäude.
(1)Absatz eins,In Mengen von mehr als 5000 kg darf, soweit nicht die Lagerung im Freien zulässig ist (§ 12), Karbid nur in besonderen Lagergebäuden eingelagert werden.In Mengen von mehr als 5000 kg darf, soweit nicht die Lagerung im Freien zulässig ist (Paragraph 12,), Karbid nur in besonderen Lagergebäuden eingelagert werden.
(2)Absatz 2,Lagergebäude müssen, wenn sie von bewohnten, oder zum ständigen Aufenthalt von Menschen dienenden Gebäuden sowie von Nachbargrenzen nicht mindestens 10 m entfernt sind, von diesen durch Feuermauern getrennt und von außen feuerhemmend hergestellt sein.
(3)Absatz 3,Ob und inwieweit unverbauter, nicht zur Anlage gehöriger Grund (besonders öffentliche Straßen oder Gewässer) in die vorgeschriebene Entfernung eingerechnet werden kann, entscheidet die Gewerbebehörde nach Anhörung der Beteiligten (der zuständigen Stellen).
(4)Absatz 4,Die Lagergebäude müssen ein leichtes Dach mit wasserundurchlässiger Eindeckung und einen wasserundurchlässigen, den Wasserabfluß ermöglichenden geneigten Fußboden besitzen, der mindestens 20 cm höher als das angrenzende Gelände liegt. In Überschwemmungsgebieten sind solche Lagergebäude derart anzulegen, daß auch bei den höchsten bisher bekannten Wasserständen eine Überflutung nicht vorkommen kann.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2013
Dokumentnummer
NOR12083218
Alte Dokumentnummer
N5199438025J