Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Azetylenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 234/1972Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 12. Karbidlagerung im Freien.Paragraph 12, Karbidlagerung im Freien.
(1)Absatz eins,Die Lagerung von Karbid ist auch im Freien zulässig. Der Lagerplatz muß aber eingefriedet und von Gebäuden und Nachbargrenzen mindestens 10 m entfernt sein. Ist die Lagerung an der Feuermauer eines Nachbargebäudes errichtet, so kann die Schutzzone auf dieser Seite der Nachbargrenze auf 5 m verringert werden. In besonderen Fällen kann die Genehmigungsbehörde auch eine größere Entfernung vorschreiben, wenn dies zufolge der Art der Verbauung zum Schutz der Nachbargebäude, insbesondere wegen deren Höhe, geboten ist. § 10 Abs. 3 findet Anwendung.Die Lagerung von Karbid ist auch im Freien zulässig. Der Lagerplatz muß aber eingefriedet und von Gebäuden und Nachbargrenzen mindestens 10 m entfernt sein. Ist die Lagerung an der Feuermauer eines Nachbargebäudes errichtet, so kann die Schutzzone auf dieser Seite der Nachbargrenze auf 5 m verringert werden. In besonderen Fällen kann die Genehmigungsbehörde auch eine größere Entfernung vorschreiben, wenn dies zufolge der Art der Verbauung zum Schutz der Nachbargebäude, insbesondere wegen deren Höhe, geboten ist. Paragraph 10, Absatz 3, findet Anwendung.
(2)Absatz 2,Das Karbid ist in gutverschlossenen Behältern auf einer wasserdurchlässigen oder den Wasserabfluß ermöglichenden Bühne zu lagern, die so angelegt ist, daß ihre Unterkante vom Erdboden mindestens 20 cm entfernt ist und zu den Karbidbehältern weder Grundwasser noch Hochwasser gelangen kann.
(3)Absatz 3,Die Karbidbehälter sind durch ein Schutzdach oder durch wasserdichte Plachen vor Nässe zu bewahren und gegen Abrollen von der Bühne zu sichern.
(4)Absatz 4,Die Vorschriften des § 11 Abs. 6 gelten sinngemäß.Die Vorschriften des Paragraph 11, Absatz 6, gelten sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR12068433
Alte Dokumentnummer
N5195110975P