Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.2012 — BGBl. Nr. 450/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.01.199531.12.2012 § → § BGBl. Nr. 450/1994 · aufgehoben
§ 1201.01.197331.12.1994 BGBl. Nr. 234/1972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Azetylenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 450/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Ist als Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft getreten. Die Geltung als gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 124, Absatz 4, ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,.

Text

Paragraph 12, Karbidlagerung im Freien.

  1. Absatz eins,Die Lagerung von Karbid ist auch im Freien zulässig. Der Lagerplatz muß aber eingefriedet und von Gebäuden und Nachbargrenzen mindestens 10 m entfernt sein. Ist die Lagerung an der Feuermauer eines Nachbargebäudes errichtet, so kann die Schutzzone auf dieser Seite der Nachbargrenze auf 5 m verringert werden. In besonderen Fällen kann die Genehmigungsbehörde auch eine größere Entfernung vorschreiben, wenn dies zufolge der Art der Verbauung zum Schutz der Nachbargebäude, insbesondere wegen deren Höhe, geboten ist. Paragraph 10, Absatz 3, findet Anwendung.
  2. Absatz 2,Das Karbid ist in gutverschlossenen Behältern auf einer wasserdurchlässigen oder den Wasserabfluß ermöglichenden Bühne zu lagern, die so angelegt ist, daß ihre Unterkante vom Erdboden mindestens 20 cm entfernt ist und zu den Karbidbehältern weder Grundwasser noch Hochwasser gelangen kann.
  3. Absatz 3,Die Karbidbehälter sind durch ein Schutzdach oder durch wasserdichte Plachen vor Nässe zu bewahren und gegen Abrollen von der Bühne zu sichern.
  4. Absatz 4,Die Vorschriften des Paragraph 11, Absatz 6, gelten sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2013

Gesetzesnummer

10006208

Dokumentnummer

NOR12083220

Alte Dokumentnummer

N5199438027J