Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Azetylenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 234/1972Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 19. Beschreibung und Bedienungsvorschrift.Paragraph 19, Beschreibung und Bedienungsvorschrift.
In der Nähe des Aufstellungsortes des Entwicklers ist ein Abdruck (Abschrift) der vom Landeshauptmann (Bürgermeister der Stadt Wien) genehmigten Beschreibung samt Zeichnung mit Angabe der Daten der Zulassungserklärung (Zahl, Datum) einschließlich der darin etwa vorgeschriebenen Bedingungen aufzubewahren. Weiter ist die genehmigte Bedienungsvorschrift mit der Skizze in der Nähe des Aufstellungsortes des Entwicklers anzuschlagen oder bei transportablen Entwicklern bei ihrem jeweiligen Verwendungsort leicht ersichtlich anzubringen.
Dokumentnummer
NOR12068440
Alte Dokumentnummer
N5195110982P