Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Azetylenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Ist als Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft getreten. Die Geltung als gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 124 Abs. 4 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 118/2012.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 124, Absatz 4, ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,.
Text
§ 19. Beschreibung und Bedienungsvorschrift.Paragraph 19, Beschreibung und Bedienungsvorschrift.
In der Nähe des Aufstellungsortes des Entwicklers ist ein Abdruck (Abschrift) der vom Landeshauptmann (Bürgermeister der Stadt Wien) genehmigten Beschreibung samt Zeichnung mit Angabe der Daten der Zulassungserklärung (Zahl, Datum) einschließlich der darin etwa vorgeschriebenen Bedingungen aufzubewahren. Weiter ist die genehmigte Bedienungsvorschrift mit der Skizze in der Nähe des Aufstellungsortes des Entwicklers anzuschlagen oder bei transportablen Entwicklern bei ihrem jeweiligen Verwendungsort leicht ersichtlich anzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2013
Dokumentnummer
NOR12083223
Alte Dokumentnummer
N5199438033J