Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Azetylenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 234/1972Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 26. Einrichtungen gegen Ab- und Rückströmen des Azetylens;Paragraph 26, Einrichtungen gegen Ab- und Rückströmen des Azetylens;
Entschlammung.
(1)Absatz eins,Apparatteile, die zur Neubeschickung mit Karbid oder Wasser oder zur Entfernung der Rückstände geöffnet werden müssen, haben mit Vorrichtungen versehen zu sein, die ein gefahrloses Abströmen des in diesen Teilen etwa enthaltenen Azetylens vor dem Öffnen gestatten. Dies gilt nicht für Rohrleitungen und ähnliche Apparatteile, die nur geringfügige Mengen von Azetylen enthalten.
(2)Absatz 2,Entwickler nach dem Einwurfssystem müssen so konstruiert sein, daß das Karbid nicht in abgesetzte, entgaste Schlammrückstände fallen kann. Ist eine automatische Entfernung des Kalkschlammes nicht vorgesehen, dann muß in der Bedienungsvorschrift angegeben sein, nach welchem Karbidverbrauch der Apparat zu entschlammen ist. Die Apparate müssen auch so gebaut sein, daß ein Austritt von Azetylen aus dem Entwickler oder aus dem Gassammler in den Aufstellungsraum verläßlich vermieden wird und daß beim Abschlammen oder Ablaufen von Wasser an keiner Stelle des Apparates ein Unterdruck auftreten kann.
(3)Absatz 3,Der Zutritt von Kalkschlamm in das Abschlußwasser des Gasbehälters muß nach Möglichkeit verhindert sein.
Dokumentnummer
NOR12068447
Alte Dokumentnummer
N5195110989P