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§ 26

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.2012 — BGBl. Nr. 450/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2601.01.199531.12.2012 § → § BGBl. Nr. 450/1994 · aufgehoben
§ 2601.01.197331.12.1994 BGBl. Nr. 234/1972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Azetylenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 450/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Ist als Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft getreten. Die Geltung als gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 124, Absatz 4, ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,.

Text

Paragraph 26,

Einrichtungen gegen Ab- und Rückströmen des Azetylens;

Entschlammung.

  1. Absatz eins,Apparatteile, die zur Neubeschickung mit Karbid oder Wasser oder zur Entfernung der Rückstände geöffnet werden müssen, haben mit Vorrichtungen versehen zu sein, die ein gefahrloses Abströmen des in diesen Teilen etwa enthaltenen Azetylens vor dem Öffnen gestatten. Dies gilt nicht für Rohrleitungen und ähnliche Apparatteile, die nur geringfügige Mengen von Azetylen enthalten.
  2. Absatz 2,Entwickler nach dem Einwurfssystem müssen so konstruiert sein, daß das Karbid nicht in abgesetzte, entgaste Schlammrückstände fallen kann. Ist eine automatische Entfernung des Kalkschlammes nicht vorgesehen, dann muß in der Bedienungsvorschrift angegeben sein, nach welchem Karbidverbrauch der Apparat zu entschlammen ist. Die Apparate müssen auch so gebaut sein, daß ein Austritt von Azetylen aus dem Entwickler oder aus dem Gassammler in den Aufstellungsraum verläßlich vermieden wird und daß beim Abschlammen oder Ablaufen von Wasser an keiner Stelle des Apparates ein Unterdruck auftreten kann.
  3. Absatz 3,Der Zutritt von Kalkschlamm in das Abschlußwasser des Gasbehälters muß nach Möglichkeit verhindert sein.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2013

Gesetzesnummer

10006208

Dokumentnummer

NOR12083230

Alte Dokumentnummer

N5199438040J