Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Azetylenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 234/1972Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 27. Entlüftung der Apparate.Paragraph 27, Entlüftung der Apparate.
(1)Absatz eins,Alle Apparate müssen eine Entlüftung vor jedesmaliger Inbetriebsetzung gestatten und ein gefahrloses Entweichen des bei Beginn der Gasentwicklung entstehenden Gasluftgemisches ermöglichen.
(2)Absatz 2,Die Apparate müssen so konstruiert sein, daß nicht entlüftbare Räume vermieden werden. Falls die Entlüftung durch die Gasentnahmeleitung ungenügend ist, müssen Apparatteile, die einer besonderen Entlüftung bedürfen, mit besonderen Entlüftungsvorrichtungen (Hähnen, Verbindungen zur Entnahmeleitung u. dgl.) versehen sein.
Dokumentnummer
NOR12068448
Alte Dokumentnummer
N5195110990P