Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Azetylenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Ist als Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft getreten. Die Geltung als gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 124 Abs. 4 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 118/2012.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 124, Absatz 4, ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,.
Text
§ 27. Entlüftung der Apparate.Paragraph 27, Entlüftung der Apparate.
(1)Absatz eins,Alle Apparate müssen eine Entlüftung vor jedesmaliger Inbetriebsetzung gestatten und ein gefahrloses Entweichen des bei Beginn der Gasentwicklung entstehenden Gasluftgemisches ermöglichen.
(2)Absatz 2,Die Apparate müssen so konstruiert sein, daß nicht entlüftbare Räume vermieden werden. Falls die Entlüftung durch die Gasentnahmeleitung ungenügend ist, müssen Apparatteile, die einer besonderen Entlüftung bedürfen, mit besonderen Entlüftungsvorrichtungen (Hähnen, Verbindungen zur Entnahmeleitung u. dgl.) versehen sein.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2013
Dokumentnummer
NOR12083231
Alte Dokumentnummer
N5199438041J