Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Azetylenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 234/1972Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
ABSCHNITT VI.ABSCHNITT römisch sechs.
Vorschriften für die technische Begutachtung.
§ 31. Umfang der technischen Begutachtung.Paragraph 31, Umfang der technischen Begutachtung.
Die technische Begutachtung besteht aus einer Bauprüfung (§ 32) und einer Erprobung der Funktion (§ 33 Abs. 1). Apparate mit einem Betriebsdruck von mehr als 0.3 atü sind außerdem einer Festigkeits- und Dichtheitsprüfung (Wasserdruckprobe) (§ 33 Abs. 2) zu unterziehen. Als Betriebsdruck ist der höchste im Apparat betriebsmäßig auftretende Druck anzunehmen. Die technische Begutachtung besteht aus einer Bauprüfung (Paragraph 32,) und einer Erprobung der Funktion (Paragraph 33, Absatz eins,). Apparate mit einem Betriebsdruck von mehr als 0.3 atü sind außerdem einer Festigkeits- und Dichtheitsprüfung (Wasserdruckprobe) (Paragraph 33, Absatz 2,) zu unterziehen. Als Betriebsdruck ist der höchste im Apparat betriebsmäßig auftretende Druck anzunehmen.
Schlagworte
Festigkeitsprüfung
Dokumentnummer
NOR12068452
Alte Dokumentnummer
N5195110994P