Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Azetylenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Ist als Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft getreten. Die Geltung als gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 124 Abs. 4 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 118/2012.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 124, Absatz 4, ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,.
Text
ABSCHNITT VI.ABSCHNITT römisch sechs.
Vorschriften für die technische Begutachtung.
§ 31. Umfang der technischen Begutachtung.Paragraph 31, Umfang der technischen Begutachtung.
Die technische Begutachtung besteht aus einer Bauprüfung (§ 32) und einer Erprobung der Funktion (§ 33 Abs. 1). Apparate mit einem Betriebsdruck von mehr als 0.3 atü sind außerdem einer Festigkeits- und Dichtheitsprüfung (Wasserdruckprobe) (§ 33 Abs. 2) zu unterziehen. Als Betriebsdruck ist der höchste im Apparat betriebsmäßig auftretende Druck anzunehmen.Die technische Begutachtung besteht aus einer Bauprüfung (Paragraph 32,) und einer Erprobung der Funktion (Paragraph 33, Absatz eins,). Apparate mit einem Betriebsdruck von mehr als 0.3 atü sind außerdem einer Festigkeits- und Dichtheitsprüfung (Wasserdruckprobe) (Paragraph 33, Absatz 2,) zu unterziehen. Als Betriebsdruck ist der höchste im Apparat betriebsmäßig auftretende Druck anzunehmen.
Schlagworte
Festigkeitsprüfung
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2013
Dokumentnummer
NOR12083235
Alte Dokumentnummer
N5199438045J