Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Azetylenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Ist als Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft getreten. Die Geltung als gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 124 Abs. 4 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 118/2012.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 124, Absatz 4, ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,.
Text
§ 32. Bauprüfung.Paragraph 32, Bauprüfung.
(1)Absatz eins,Durch die Bauprüfung ist festzustellen, ob der Apparat fachgemäß ausgeführt ist, den Vorschriften dieser Verordnung entspricht und den Anforderungen des Betriebes bei allen Belastungen genügt.
(2)Absatz 2,Die Höchstleistung ist nach der Bauart des Apparates, der Beschaffenheit und den Abmessungen seiner Bestandteile so zu bemessen, daß sie im Einklang mit der im Dauerbetrieb stündlich zu zersetzenden Karbidmenge und der vorgesehenen Körnung steht und die im Entwicklungsraum herrschende Temperatur 80 ºC nicht übersteigt.
(3)Absatz 3,Der nutzbare Inhalt des Gasbehälters muß so bemessen sein, daß er zur Aufnahme der Nachvergasung auch dann ausreicht, wenn die Gasentnahme bei Höchstleistung unterbrochen wird. Bei Entwicklern nach dem Einwurfsystem, deren Beschickungsvorrichtung nicht mechanisch angetrieben wird, ist der Ermittlung des Gasbehälterinhaltes die Karbidmenge zugrunde zu legen, die bei einmaligem Spiel des Einwurfmechanismus in den Behälter gelangt.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2013
Dokumentnummer
NOR12083236
Alte Dokumentnummer
N5199438046J