Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Azetylenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Ist als Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft getreten. Die Geltung als gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 124 Abs. 4 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 118/2012.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 124, Absatz 4, ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,.
Text
§ 33. Erprobung.Paragraph 33, Erprobung.
(1)Absatz eins,Die Erprobung der Funktion (Typenprobe) ist an je einem vollständig fertiggestellten Apparat jeder Baugröße vorzunehmen. Sie kann entfallen, wenn sich aus den Zeichnungen und Beschreibungen ergibt, daß nur unwesentliche Änderungen gegenüber einem schon zugelassenen Apparat desselben Herstellers vorliegen.
(2)Absatz 2,Die Wasserdruckprobe ist mit einem Probedruck von 8 atü vorzunehmen und hat die Teile des Apparates zu erfassen, in denen ein Betriebsdruck von mehr als 0.3 atü auftreten kann. Die Erprobung wird an den dem Azetylenausschuß zur Begutachtung der Type vorliegenden Apparaten von ihm selbst vorgenommen; für die anderen Apparate einer zugelassenen Type gilt die Vorschrift des § 16 Abs. 1.Die Wasserdruckprobe ist mit einem Probedruck von 8 atü vorzunehmen und hat die Teile des Apparates zu erfassen, in denen ein Betriebsdruck von mehr als 0.3 atü auftreten kann. Die Erprobung wird an den dem Azetylenausschuß zur Begutachtung der Type vorliegenden Apparaten von ihm selbst vorgenommen; für die anderen Apparate einer zugelassenen Type gilt die Vorschrift des Paragraph 16, Absatz eins,
(3)Absatz 3,Zum Zeichen dafür, daß die technische Begutachtung (Bauprüfung, Typenprobe und allfällige Wasserdruckprobe) des Apparates keinen Anstand ergab, hat der Azetylenausschuß mindestens eine der Befestigungsnieten des Leistungsschildes der von ihm selbst erprobten Apparate mit einem Einschlag zu versehen, der aus dem Doppelbuchstaben AA besteht.
Anmerkung
Das Zeichen der positiven technischen Begutachtung besteht aus
einem größeren und einem kleineren übereinandergeschriebenem A, was
in dieser Form in der Datenbank nicht wiedergegeben werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2013
Dokumentnummer
NOR12083237
Alte Dokumentnummer
N5199438047J