Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Azetylenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Ist als Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft getreten. Die Geltung als gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 124 Abs. 4 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 118/2012.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 124, Absatz 4, ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,.
Text
§ 34. Befund der technischen Begutachtung.Paragraph 34, Befund der technischen Begutachtung.
(1)Absatz eins,Der Befund hat zur eindeutigen Kennzeichnung des Apparates (Type), auf den er sich bezieht, alle auf dem Leistungsschild (§ 20) anzuführenden Angaben sowie die Herstellungsnummer des geprüften Apparates das Prüfungsdatum und die Teilergebnisse der Begutachtung (Bauprüfung, Typenprobe und allfällige Wasserdruckprobe) zu enthalten.Der Befund hat zur eindeutigen Kennzeichnung des Apparates (Type), auf den er sich bezieht, alle auf dem Leistungsschild (Paragraph 20,) anzuführenden Angaben sowie die Herstellungsnummer des geprüften Apparates das Prüfungsdatum und die Teilergebnisse der Begutachtung (Bauprüfung, Typenprobe und allfällige Wasserdruckprobe) zu enthalten.
(2)Absatz 2,Der Befund ist mit einem Antrag an die Zulassungsbehörde abzuschließen, der auf Zulassung oder Ablehnung zu lauten und die Bedingungen, unter denen die Zulassung auszusprechen oder die Gründe, aus denen sie abzulehnen wäre, ausführlich anzugeben hat.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2013
Dokumentnummer
NOR12083238
Alte Dokumentnummer
N5199438048J