Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Azetylenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Ist als Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft getreten. Die Geltung als gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 124 Abs. 4 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 118/2012.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 124, Absatz 4, ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,.
Text
ABSCHNITT VII.ABSCHNITT römisch sieben.
Aufstellung von Azetylenentwicklern.
§ 35.Paragraph 35,
Aufstellung von Entwicklern für Beleuchtungs- und Kochzwecke.
In Wohnhäusern dürfen Azetylenentwickler für Beleuchtungszwecke nicht in Aufenthalts- oder Kellerräumen und Entwickler für Kochzwecke nur in Küchen gewerblich verwendet werden. Es gelten hiefür die Beschränkungen des § 36. Über die Eignung der Räume entscheidet die Gewerbebehörde im einzelnen Fall.In Wohnhäusern dürfen Azetylenentwickler für Beleuchtungszwecke nicht in Aufenthalts- oder Kellerräumen und Entwickler für Kochzwecke nur in Küchen gewerblich verwendet werden. Es gelten hiefür die Beschränkungen des Paragraph 36, Über die Eignung der Räume entscheidet die Gewerbebehörde im einzelnen Fall.
Schlagworte
Beleuchtungszweck, Aufenthaltsraum
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2013
Dokumentnummer
NOR12083239
Alte Dokumentnummer
N5199438049J