Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Azetylenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 234/1972Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 38. Aufstellung im Freien.Paragraph 38, Aufstellung im Freien.
(1)Absatz eins,Im Freien aufgestellte, an festverlegte Leitungen angeschlossene Azetylenentwickler müssen von bewohnten oder zum ständigen Aufenthalt von Menschen dienenden Räumen, von Räumen, in denen sich Lagerungen von leicht entzündlichen Gegenständen befinden, oder in denen Feuerstellen oder offenes Licht verwendet werden, und von Nachbargrenzen mindestens 5 m entfernt und gegen Zutritt Unberufener durch eine entsprechende Einfriedung gesichert sein. § 10 Abs. 3 findet Anwendung.Im Freien aufgestellte, an festverlegte Leitungen angeschlossene Azetylenentwickler müssen von bewohnten oder zum ständigen Aufenthalt von Menschen dienenden Räumen, von Räumen, in denen sich Lagerungen von leicht entzündlichen Gegenständen befinden, oder in denen Feuerstellen oder offenes Licht verwendet werden, und von Nachbargrenzen mindestens 5 m entfernt und gegen Zutritt Unberufener durch eine entsprechende Einfriedung gesichert sein. Paragraph 10, Absatz 3, findet Anwendung.
(2)Absatz 2,Für die Aufstellung von Entwicklern, die nicht an festverlegte Leitungen angeschlossen sind, im Freien gelten die Vorschriften des § 36 Abs. 4 sinngemäß.Für die Aufstellung von Entwicklern, die nicht an festverlegte Leitungen angeschlossen sind, im Freien gelten die Vorschriften des Paragraph 36, Absatz 4, sinngemäß.
(3)Absatz 3,Die Benützung von Azetylenentwicklern im Freien ist nur gestattet, wenn keine Gefahr des Einfrierens besteht. Auch Gasbehälter dürfen im Freien nur aufgestellt werden, wenn ihre Wasserabschlüsse gegen Einfrieren geschützt sind.
Dokumentnummer
NOR12068459
Alte Dokumentnummer
N5195111001P