Rechtstracker.at

§ 38

Fassungen
01.01.1973 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 234/1972
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3801.01.199531.12.2012 § → § BGBl. Nr. 450/1994 · aufgehoben
§ 3801.01.197331.12.1994 BGBl. Nr. 234/1972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Azetylenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 234/1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 450/1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 38, Aufstellung im Freien.

  1. Absatz eins,Im Freien aufgestellte, an festverlegte Leitungen angeschlossene Azetylenentwickler müssen von bewohnten oder zum ständigen Aufenthalt von Menschen dienenden Räumen, von Räumen, in denen sich Lagerungen von leicht entzündlichen Gegenständen befinden, oder in denen Feuerstellen oder offenes Licht verwendet werden, und von Nachbargrenzen mindestens 5 m entfernt und gegen Zutritt Unberufener durch eine entsprechende Einfriedung gesichert sein. Paragraph 10, Absatz 3, findet Anwendung.
  2. Absatz 2,Für die Aufstellung von Entwicklern, die nicht an festverlegte Leitungen angeschlossen sind, im Freien gelten die Vorschriften des Paragraph 36, Absatz 4, sinngemäß.
  3. Absatz 3,Die Benützung von Azetylenentwicklern im Freien ist nur gestattet, wenn keine Gefahr des Einfrierens besteht. Auch Gasbehälter dürfen im Freien nur aufgestellt werden, wenn ihre Wasserabschlüsse gegen Einfrieren geschützt sind.

Gesetzesnummer

10006208

Dokumentnummer

NOR12068459

Alte Dokumentnummer

N5195111001P