Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Azetylenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Ist als Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft getreten. Die Geltung als gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 124 Abs. 4 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 118/2012.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 124, Absatz 4, ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,.
Text
§ 38. Aufstellung im Freien.Paragraph 38, Aufstellung im Freien.
(1)Absatz eins,Im Freien aufgestellte, an festverlegte Leitungen angeschlossene Azetylenentwickler müssen von bewohnten oder zum ständigen Aufenthalt von Menschen dienenden Räumen, von Räumen, in denen sich Lagerungen von leicht entzündlichen Gegenständen befinden, oder in denen Feuerstellen oder offenes Licht verwendet werden, und von Nachbargrenzen mindestens 5 m entfernt und gegen Zutritt Unberufener durch eine entsprechende Einfriedung gesichert sein. § 10 Abs. 3 findet Anwendung.Im Freien aufgestellte, an festverlegte Leitungen angeschlossene Azetylenentwickler müssen von bewohnten oder zum ständigen Aufenthalt von Menschen dienenden Räumen, von Räumen, in denen sich Lagerungen von leicht entzündlichen Gegenständen befinden, oder in denen Feuerstellen oder offenes Licht verwendet werden, und von Nachbargrenzen mindestens 5 m entfernt und gegen Zutritt Unberufener durch eine entsprechende Einfriedung gesichert sein. Paragraph 10, Absatz 3, findet Anwendung.
(2)Absatz 2,Für die Aufstellung von Entwicklern, die nicht an festverlegte Leitungen angeschlossen sind, im Freien gelten die Vorschriften des § 36 Abs. 4 sinngemäß.Für die Aufstellung von Entwicklern, die nicht an festverlegte Leitungen angeschlossen sind, im Freien gelten die Vorschriften des Paragraph 36, Absatz 4, sinngemäß.
(3)Absatz 3,Die Benützung von Azetylenentwicklern im Freien ist nur gestattet, wenn keine Gefahr des Einfrierens besteht. Auch Gasbehälter dürfen im Freien nur aufgestellt werden, wenn ihre Wasserabschlüsse gegen Einfrieren geschützt sind.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2013
Dokumentnummer
NOR12083242
Alte Dokumentnummer
N5199438052J