Rechtstracker.at

§ 39

Fassungen
01.01.1973 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 234/1972
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3901.07.200031.12.2012 § → § BGBl. II Nr. 164/2000 · aufgehoben
§ 3901.01.197330.06.2000 BGBl. Nr. 234/1972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Azetylenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 234/1972

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000danach: BGBl. II Nr. 164/2000

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

ABSCHNITT römisch acht.

Besondere Vorschriften für unter Druck in Azeton gelöstes Azetylen, (Dissousgas).

Paragraph 39, Lage der Betriebsanlage und ihrer Teile.

  1. Absatz eins,Betriebsanlagen zur Erzeugung von gelöstem Azetylen dürfen nur in unverbautem Gebiet und auch dort nicht in unmittelbarer Nähe von größeren, besonders von feuergefährlichen Betrieben und von Erzeugungsstätten öffentlicher Versorgungsbetriebe errichtet werden. Als unverbaut gilt ein Gebiet, auf dem sich Wohngebäude nicht oder nicht in nennenswertem Umfang befinden und für das auch von der Gemeinde keine Flächenwidmung für Wohngebäude festgelegt ist.
  2. Absatz 2,Alle Baulichkeiten und Räume sollen so angeordnet werden, daß sie für die Feuerwehr von allen Seiten leicht zugänglich sind.
  3. Absatz 3,Der Kompressorenraum und der Abfüllraum (Hochdruckteil der Anlage) müssen einen Mindestabstand von 20 m von den Grenzen benachbarter Grundstücke haben. Paragraph 10, Absatz 3, findet Anwendung. Die Entfernung des Hochdruckteiles von Türen und öffenbaren Fenstern benachbarter Räume, in denen sich offenes Licht, Feuerstellen oder leicht entzündliche Gegenstände befinden, muß mindestens 5 m, nach der Länge des Gasweges gemessen, betragen. Der Hochdruckteil der Anlage darf nicht überbaut sein, er muß eine leichte Bedachung haben.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10006208

Dokumentnummer

NOR12068460

Alte Dokumentnummer

N5195111002P