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§ 39

Fassungen
01.07.2000 bis 31.12.2012 — BGBl. II Nr. 164/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3901.07.200031.12.2012 § → § BGBl. II Nr. 164/2000 · aufgehoben
§ 3901.01.197330.06.2000 BGBl. Nr. 234/1972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Azetylenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.07.2000BGBl. II Nr. 164/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Ist als Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft getreten. Die Geltung als gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Zum Außerkrafttreten vergleiche die Aufhebung des Paragraph 123, ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, durch Artikel eins, Ziffer 81, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,.

Text

ABSCHNITT römisch acht.

Besondere Vorschriften für unter Druck in Azeton gelöstes Azetylen, (Dissousgas).

Paragraph 39, Lage der Betriebsanlage und ihrer Teile.

  1. Absatz eins,Betriebsanlagen zur Erzeugung von gelöstem Azetylen dürfen nur in unverbautem Gebiet und auch dort nicht in unmittelbarer Nähe von größeren, besonders von feuergefährlichen Betrieben und von Erzeugungsstätten öffentlicher Versorgungsbetriebe errichtet werden. Als unverbaut gilt ein Gebiet, auf dem sich Wohngebäude nicht oder nicht in nennenswertem Umfang befinden und für das auch von der Gemeinde keine Flächenwidmung für Wohngebäude festgelegt ist.
  2. Absatz 2,Alle Baulichkeiten und Räume sollen so angeordnet werden, daß sie für die Feuerwehr von allen Seiten leicht zugänglich sind.
  3. Absatz 3,Der Kompressorenraum und der Abfüllraum (Hochdruckteil der Anlage) müssen einen Mindestabstand von 20 m von den Grenzen benachbarter Grundstücke haben. Paragraph 10, Absatz 3, findet Anwendung. Die Entfernung des Hochdruckteiles von Türen und öffenbaren Fenstern benachbarter Räume, in denen sich offenes Licht, Feuerstellen oder leicht entzündliche Gegenstände befinden, muß mindestens 5 m, nach der Länge des Gasweges gemessen, betragen. Der Hochdruckteil der Anlage darf nicht überbaut sein, er muß eine leichte Bedachung haben.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10006208

Dokumentnummer

NOR40026805