Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Azetylenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 234/1972Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 49.Paragraph 49,
Batterien mit höchstens 60kg Azetylenfüllung.
Flaschenbatterien mit einer gesamten Azetylenfüllung von höchstens 60 kg können, wenn ihre Aufstellung in eigenen Räumen nicht möglich ist, auch in Arbeitsräumen untergebracht werden. Gegen den übrigen Arbeitsraum ist die Flaschenbatterie durch eine 2 m hohe Mauer abzuschirmen. Eingangsöffnungen in dieser Abschirmwand sind durch Prellmauern zu sichern. Die Festigkeit der Abschirmwand und der Prellmauer muß der einer 1 1/2 Stein starken Ziegelwand entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12068470
Alte Dokumentnummer
N5195111012P