Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Azetylenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 164/2000Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Ist als Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft getreten. Die Geltung als gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Zum Außerkrafttreten vgl. die Aufhebung des § 123 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, durch Art. 1 Z 81 der Novelle BGBl. I Nr. 118/2012.Zum Außerkrafttreten vergleiche die Aufhebung des Paragraph 123, ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, durch Artikel eins, Ziffer 81, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,.
Text
§ 49.Paragraph 49,
Batterien mit höchstens 60kg Azetylenfüllung.
Flaschenbatterien mit einer gesamten Azetylenfüllung von höchstens 60 kg können, wenn ihre Aufstellung in eigenen Räumen nicht möglich ist, auch in Arbeitsräumen untergebracht werden. Gegen den übrigen Arbeitsraum ist die Flaschenbatterie durch eine 2 m hohe Mauer abzuschirmen. Eingangsöffnungen in dieser Abschirmwand sind durch Prellmauern zu sichern. Die Festigkeit der Abschirmwand und der Prellmauer muß der einer 1 1/2 Stein starken Ziegelwand entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR40026815