Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Azetylenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 164/2000Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Ist als Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft getreten. Die Geltung als gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Zum Außerkrafttreten vgl. die Aufhebung des § 123 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, durch Art. 1 Z 81 der Novelle BGBl. I Nr. 118/2012.Zum Außerkrafttreten vergleiche die Aufhebung des Paragraph 123, ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, durch Artikel eins, Ziffer 81, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,.
Text
ABSCHNITT IX.ABSCHNITT römisch neun.
Flaschenbatterien.
§ 48.Paragraph 48,
Batterien mit mehr als 60 kg Azetylenfüllung.
Vier oder mehr parallel geschaltete Gasflaschen werden als Flaschenbatterien bezeichnet. Flaschenbatterien mit mehr als 60 kg Azetylenfüllung dürfen, soweit sie nicht im Freien aufgestellt werden, nur in eigenen Räumen untergebracht werden, die keinen anderen Zwecken dienen. Die Räume müssen abschließbar, gut lüftbar und beleuchtbar sein sowie hinreichend Platz zur Bedienung und Beaufsichtigung der Einrichtung bieten. Oberhalb der Räume dürfen sich keine Wohnungen und, soweit die Genehmigungsbehörde nicht anders entscheidet, auch keine Werkstätten oder Lagerräume befinden. Die elektrischen Einrichtungen müssen den für Azytelenentwicklerräume geltenden Grundsätzen entsprechen. Die Türen müssen nach außen aufschlagen. Die Räume dürfen nur mit Dampf, Warmwasser, Warmluft, elektrischen Heizkörpern oder gemauerten Öfen mit Außenfeuerung beheizt werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR40026814